Höhere Strafen für Wohnungseinbruch-Änderung des Strafgesetzbuches(StGB)am 29.6.2017



Der Wohnungseinbruch wird zu einem Verbrechenstatbestand. Die Änderung des Strafgesetzbuches sieht nunmehr eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Dies verhindert zukünftig vermutlich eine zu „liberale“ Rechtsprechung. Den Richtern wird nunmehr durch Gesetz nahegelegt, härtere Strafen zu verhängen.
Es darf nicht vergessen werden, dass Richter  im Gerichtssaal faktisch  unter Druck stehen, durch Familienclans oder Banden.
Allerdings konnte der Wohnungseinbruch als Bandendelikt immer schon schärfer verurteilt werden.
Die höhere Strafandrohung ist aber keineswegs ein Allheilmittel, sondern lediglich eine Maßnahme unter vielen notwendigen.
Das Hauptproblem beim Wohnungseinbruch bleibt nämlich die niedrige Aufklärungsquote von etwa 17 Prozent. Hier muss auch mehr Personal eingesetzt werden, nicht mit der Gießkanne, sondern für technische Aufklärung.
Bei den Bürgern wird allerdings kaum Begeisterung ausbrechen, wenn es durch die  Neuregelungen auch möglich wird, dass die Ermittler Telefon- und Internetdaten nutzen können, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung bis zu zehn Wochen aufbewahrt werden müssen. Bislang ist dies bei Einbruchdiebstählen nicht möglich.

 Beim Anschluss eines Verdächtigen soll künftig nachvollzogen werden, von welcher Funkzelle aus telefoniert oder eine Internetverbindung genutzt wurde. Auch kann eher als bisher abgefragt werden, wer sich mit seinem Mobiltelefon in einer bestimmten Funkzelle aufhielt und als Täter infrage kommt.
 
Diese Maßnahmen sollten zentralen Ermittlungseinheiten vorbehalten bleiben und nicht durch örtliche Polizeibeamte ausgeübt werden.
Allerdings ist vor kurzem von der Netzagentur wegen entgegenstehender neuerer Rechtsprechung  die Vorratsdatenspeicherung zunächst ausgesetzt worden.

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